Entkernung bei Gebäuden mit Denkmalschutz – ist das möglich?

Nicht in allen Fällen sind Abbruch oder Entkernung eines Gebäudes ohne Weiteres möglich. Steht das entsprechende Bauwerk unter Denkmalschutz, sind strikte Auflagen bis hin zu einem Verbot von Abriss oder Entkernung zu beachten. Unser Artikel zeigt auf, in welchen Fällen eine Entkernung möglich ist und was Sie sonst noch beachten sollten.

Gebäude mit Denkmalschutz
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäudes darf nicht ohne Weiteres abgerissen oder entkernt werden – teure Strafen drohen.
  • Im Kontakt mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde sind die Bedingungen abzuklären, unter denen die Entkernung möglich ist.
  • Die Zusammenarbeit mit einem professionellen Dienstleister sichert zu, alle Auflagen für die Entkernung einzuhalten.

Welche Auflagen gelten für Denkmalgebäude?

Steht ein Gebäude unter Denkmalschutz, gilt es als besonders erhaltenswert. Dies steht im direkten Widerspruch zum Wunsch, das Gebäude zu entkernen oder gänzlich abzureißen. Um dieses unverfälscht in seinem aktuellen Zustand zu erhalten, müssen Eigentümer bei entsprechenden Wünschen strikten Auflagen folgen.
Diese Auflagen werden durch die zuständige Denkmalschutzbehörde formuliert. Hierfür ist nachzuweisen, dass der Abriss oder die Entkernung lohnt und es keine sinnvolle Alternative zum Erhalt des Gebäudes gibt. Dies gilt beispielsweise, wenn das Denkmalgebäude stark verfallen ist, eine umfassende Sanierung jedoch sachlich oder finanziell nicht lohnt.


Welche Strafen drohen bei Entkernung oder Abriss?

Eigentümer oder Käufer eines Denkmalgebäudes seien dringend davor gewarnt, in Eigenregie zu handeln und ohne Rücksprache mit der Behörde einen Abriss oder eine Entkernung einzuleiten. Dies kann ganz schön teuer werden. Abhängig von der Art des Gebäudes und dem Bundesland können Geldstrafen bis zu fünf Millionen Euro oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren ausgesprochen werden.


Welche Genehmigungen müssen eingeholt werden?

Eine Genehmigung durch die Denkmalschutzbehörde stellt immer eine Ausnahmeregelung dar. Der Eigentümer sollte anhand von Gutachten und anderer Dokumente belegen, dass die Entkernung bzw. der Abriss selbst für ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude sinnvoll sind. Letztlich obliegt es der Behörde, dieser Begründung zu folgen oder den erhaltenswerten Charakter des Bauwerks in den Vordergrund zu stellen.
Wichtige Faktoren sind hierbei, ob Erhalt und Instandsetzung langfristig wirtschaftlich rentabel sind und es keine erkennbare, sinnvolle Nutzung des Denkmalgebäudes in seinem aktuellen Zustand gibt. Hier können Eigentümer zudem Glück haben, wenn alleine eine Entkernung anstelle des vollständigen Abrisses gewünscht ist. Da das Gebäude in seinen Grundmauern erhalten bleibt, stehen die Chancen auf eine Genehmigung durch die Behörde minimal besser.


Professionelle Beratung nutzen

Strafen drohen auch dann, wenn kein expliziter Abriss des Bauwerks geplant war. So ist es denkbar, dass während einer unprofessionellen Entkernung das Gebäude großen Schaden nimmt und letztlich doch abgerissen werden muss. Um dies zu vermeiden, sollte die Entkernung durch einen Fachbetrieb durchgeführt werden. Hier steht Ihnen die EBER GmbH als Partner für die Entkernung in Stuttgart und Umgebung von der sachlichen Beratung bis zu den anfallenden Arbeiten in Rat und Tat zur Seite.